Inhalt

Text gilt ab: 06.04.2022

2. 

1Aufsichtführenden Personen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, wird bei der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgende Vergütung gewährt:
a)
Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt
3,50 Euro
b)
Lehrkräften, die im aktiven Dienst stehen, für Aufsichtstätigkeit an Tagen, an denen bei der Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit keine Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Unterrichtspflichtzeit entfällt, sowie Ruhestandsbeamten und Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
10,80 Euro
2Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt.
3Die Aufsichtsvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit der aufsichtführenden Person zu deren Dienstaufgaben im Hauptamt gehört oder die aufsichtführende Person nicht Lehrer oder Lehrerin ist und die Tätigkeit während der Dienstzeit ausführt.