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Text gilt ab: 06.04.2022

1. 

Die §§ 2 bis 5 und § 6 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Vergütungen bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I) vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 202, BayRS 2032-3-4-5-UK), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, gelten entsprechend für Prüfer und Prüferinnen, die nicht Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sind, für Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse jedoch nur, soweit es sich nicht um eine Dienstaufgabe im Hauptamt handelt.