Inhalt
4.
1Der Behördenleiter teilt am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres der für die Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Stelle die Höhe der Vergütungen mit. 2Die für die Anordnung der Dienstbezüge zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der Vergütungen an. 3Die Ausgaben sind bei der Haushaltsstelle zu buchen, aus der die Dienstbezüge des Beamten gedeckt werden.