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Text gilt ab: 01.01.2024

1.  

1Beamte der Fachlaufbahn Justiz, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für die Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben, die zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei den Amtsgerichten als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts bestellt sind (örtliche Sitzungsvertreter), werden in ihrem Hauptamt nicht entlastet. 2Sie erhalten für diese Nebentätigkeit eine Vergütung.