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Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
JMBl. 1980 S. 227
2032.3-J
Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 10. November 1980 Az.: 2103 - VI - 111/80
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. September 2009 (JMBl S. 119)
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1Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei den Amtsgerichten als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts bestellt sind (örtliche Sitzungsvertreter), werden in ihrem Hauptamt nicht entlastet. 2Sie erhalten für diese Nebentätigkeit eine Vergütung.
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1Die Vergütung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen. 2Sie beträgt 8,08 € für jede Sitzungsstunde. 3Zur Abgeltung aller übrigen mit den Aufgaben des örtlichen Sitzungsvertreters verbundenen Tätigkeiten wird die am Monatsende festgestellte Gesamtzahl der von dem Sitzungsvertreter wahrgenommenen Sitzungsstunden um 30 v.H. erhöht; das Ergebnis wird auf volle Stunden aufgerundet.
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1Die Anzahl der wahrgenommenen Sitzungsstunden wird auf Grund des Kalenders für Hauptverhandlungen ermittelt. 2In dem Kalender ist unter den Eintragungen für die einzelnen Sitzungstage der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung unter Angabe der Dauer von Unterbrechungen zu vermerken. 3Der Vermerk ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
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1Der Behördenleiter teilt am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres der für die Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Stelle die Höhe der Vergütungen mit. 2Die für die Anordnung der Dienstbezüge zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der Vergütungen1) an. 3Die Ausgaben sind bei der Haushaltsstelle zu buchen, aus der die Dienstbezüge des Beamten gedeckt werden.
[Amtl. Anm.:] Die Worte "über die Landesbesoldungsstelle" sind im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektionen für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge gegenstandslos geworden. Sie wurden daher gestrichen.
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Die durch die Tätigkeit des Sitzungsvertreters entstehenden Sachausgaben trägt die Staatskasse.
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1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 31. März 1966 (JMBl S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 1975 (JMBl S. 167), außer Kraft.