Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

2. Stundenermäßigungen

1Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird ermäßigt

2.1 

bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
a)
mindestens 50
um 2 Wochenstunden
b)
mindestens 70
um 3 Wochenstunden
c)
mindestens 90
um 4 Wochenstunden

2.2 

nach Vollendung des
a)
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
b)
60. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
c)
62. Lebensjahres
um 3 Wochenstunden
2Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. 3Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. 4Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 5Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 6Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 7Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. Ein Teilzeitstundenmaß darf nicht genehmigt werden, wenn bei gleichbleibendem Umfang der Dienstleistung eine höhere Vergütung zu zahlen wäre. 9Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 10Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.