Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1. Unterrichtspflichtzeit

1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV). 2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich. 3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
5Die Unterrichtspflichtzeit für Heilpädagogische Förderlehrkräfte, Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe beträgt 29 Wochenstunden.
An den Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie für „Klassen für Kranke“ gilt dieselbe Unterrichtspflichtzeit wie an den Förderzentren.