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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
67.
Stichwahl (Art. 46 Abs. 1 bis 3, § 78)
1Eine erneute Benachrichtigung der Wahlberechtigten zur Stichwahl ist nicht erforderlich. 2Bei der Ausstellung von Wahlscheinen für die erste Wahl sollte ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins für eine etwaige Stichwahl beigefügt werden, sofern der Wahlschein nicht bereits zusammen mit dem ersten Antrag auch für die Stichwahl beantragt worden ist.
3Sind Gemeinde- und Landkreiswahlen verbunden und findet die Landratsstichwahl dann aber allein statt, beschafft die Gemeinde die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen auch für die Landratsstichwahl, da die erste Wahl und die Stichwahl eine Einheit darstellen.