Inhalt
66.
Stimmvergabe bei Verhältniswahl (§ 75)
1Stimmen können nur sich bewerbenden Personen gegeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgedruckt sind. 2Auch Häufeln ist nicht in der Weise möglich, dass bereits gekennzeichnete sich bewerbende Personen noch ein- oder zweimal handschriftlich eingetragen werden.