52.
Wahlbekanntmachung, Abstimmungsräume, Wahlkabinen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände (§§ 53 ff.)
52.1
Wahlbekanntmachung
1Von der grundsätzlichen Verpflichtung, der Wahlbekanntmachung die Stimmzettelmuster beizufügen, kann abgesehen werden, wenn die Stimmzettelmuster aufgrund ihrer Größe nicht mehr an den dafür vorgesehenen Stellen angeschlagen werden könnten oder sich aufgrund der Größe bei einem Abdruck im Amtsblatt oder regelmäßig erscheinenden Druckwerk Schwierigkeiten bei der Lesbarkeit ergeben würden. 2Auf die Publikation der Stimmzettelmuster kann aber auch in diesem Fall nicht vollständig verzichtet werden. 3Es genügt jedoch dann, die Wahlbekanntmachung ohne die Stimmzettelmuster gemäß § 98 zu veröffentlichen und die Stimmzettelmuster nach § 53 Abs. 1 Satz 4 bis zum Wahltag in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen sowie in der Wahlbekanntmachung auf diese Niederlegung hinzuweisen. 4Die Stimmzettelmuster sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung aufzulegen. 5Die Ausführungen unter Nr. 42.5 gelten entsprechend.
6Bei verbundenen Wahlen ist auf die jeweilige Wahl abzustellen.
7Bekanntmachungen zur Wahl können auch rein digital erfolgen, wenn auch die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde oder des Landkreises auf diesem Wege erfolgt. 8Gleichwohl sollten in diesen Fällen für die Einsichtnahme nach § 4 Satz 1 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften Stimmzettelmuster bereitgehalten werden.
52.2
Abstimmungsräume
1Für Menschen mit Behinderungen sind barrierefreie Wahlen regelmäßig unerlässlich. 2Deshalb sollte bereits bei den Planungen zur Ausstattung der Wahlräume berücksichtigt werden, den Interessen von Menschen mit Behinderungen bestmöglich gerecht zu werden. 3Zur leichteren Erreichbarkeit für Stimmberechtigte mit Behinderungen und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sollte möglichst eine provisorische Rampe für Rollstuhlfahrer angebracht werden, wenn ein Abstimmungsraum nur über Stufen erreichbar ist. 4Die in § 54 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Mitteilung über die Barrierefreiheit geschieht dadurch, dass auf der Wahlbenachrichtigung ein entsprechender Vermerk beim Abstimmungsraum eingedruckt wird. 5Hierfür wird die Verwendung eines entsprechenden Symbols empfohlen. 6Der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung stellt weitere Hinweise für barrierefreie Wahlen und Verhaltenstipps für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Verfügung.
52.3
Wahlkabinen, Ausstattung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände
1In jeder Schutzvorrichtung müssen Schreibstifte gleicher Schreibfarbe bereitliegen, die befestigt werden sollten. 2Bleistifte sollten nicht verwendet werden, weil dann die Kennzeichnungen der Stimmzettel schlechter erkennbar sind und radiert werden können. 3Filzstifte sollten nicht verwendet werden, da die Kennzeichnungen der Stimmzettel durchscheinen und durchfärben könnten.
4Es ist darauf zu achten, dass die Wahlkabinen ausreichend belichtet sind.
5Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage soll der Wahlvorsteherin, dem Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteherin und dem Briefwahlvorsteher im Rahmen der sonstigen erforderlichen Hilfsmittel auch ein Drucker zur Verfügung gestellt werden. 6Hat eine Wahlvorsteherin, ein Wahlvorsteher, eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher keinen Drucker, kann auf die Übermittlung der Unterlagen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 nicht verzichtet werden.