Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2026

4. Meldung der Gemeinde oder des Landkreises und nachträgliche Änderungen des Wahlergebnisses

1Die Gemeinde oder der Landkreis übersendet dem Landesamt unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss das ausgefüllte Formblatt (§ 94 Abs. 1 GLKrWO) sowie der Rechtsaufsichtsbehörde eine Kopie des Formblatts. 2Diese teilt dem Landesamt gegebenenfalls Änderungen des Wahlergebnisses mit, die sich im Wahlprüfungsverfahren ergeben.