Inhalt
3. Formblatt und Musterstimmzettel
Das Landesamt fordert die Gemeinde oder den Landkreis unter Übersendung eines Formblatts („Statistische Zusammenstellung“) auf, das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung dem Landesamt zu melden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG) sowie vorab einen Musterstimmzettel zu übermitteln (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO).