Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2026

3. Formblatt und Musterstimmzettel

Das Landesamt fordert die Gemeinde oder den Landkreis unter Übersendung eines Formblatts („Statistische Zusammenstellung“) auf, das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung dem Landesamt zu melden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG) sowie vorab einen Musterstimmzettel zu übermitteln (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO).