Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2026

2. Meldung durch die Rechtsaufsichtsbehörde

1Für Wahlen (Neu-, Nachholungs-, Wiederholungs- und Nachwahlen) der ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Landräte und Landrätinnen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen übermitteln die Rechtsaufsichtsbehörden dem Landesamt eine Kopie der Verfügung, mit der der Wahltag bestimmt wird. 2In Fällen, in denen das Beamtenverhältnis eines ersten Bürgermeisters oder einer ersten Bürgermeisterin, eines Oberbürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin, eines Landrats oder einer Landrätin vor Ablauf der regulären Amtszeit endet, teilt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dies ebenfalls, unter Benennung des Zeitpunkts der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit, unverzüglich nach Bekanntwerden dem Landesamt mit.