Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2026

1. Hintergrund

1Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und § 94 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) haben die Gemeinden und Landkreise dem Landesamt für Statistik (im Folgenden: Landesamt) die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2Das Landesamt erstellt im Anschluss an die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen ein Verzeichnis der ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Landräte und Landrätinnen, das laufend aktualisiert wird (vgl. § 94 Abs. 2 GLKrWO). 3Um die Datenerhebung nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Statistikgesetzes technisch und organisatorisch vorbereiten zu können und die Aktualität dieses Verzeichnisses auch aufgrund von Wahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, zu sichern, bedarf es der Festlegung bestimmter Meldewege.