Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
36.
Besondere Vorkommnisse

36.1

1Über besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Todesfälle, Selbstverletzungen, Gewalttätigkeiten, Flucht- und Suizidversuche, schwere Erkrankungen) sind die vorgesetzte Dienststelle, die in den Nrn. 2.1 und 2.2 genannten Beamten, der zuständige Sachbearbeiter und gegebenenfalls auch die Transportdienststelle sofort zu unterrichten. 2Eine entsprechende Dokumentation hat im Aufnahmenachweis (Nr. 18) zu erfolgen.

36.2

1Die Anzeige von Todesfällen in Gewahrsamsräumen (vergleiche § 30 Abs. 1, 3, § 20 PStG; § 159 StPO) obliegt im Regelfall der im Todesfall ermittelnden Polizeidienststelle. 2In der Anzeige nach dem Personenstandsgesetz ist der Sterbeort lediglich mit Ortsnamen, Straße und Hausnummer zu kennzeichnen.

36.3

Bei Transportgefangenen im Sinne der Gefangenentransportvorschrift sind die dortigen Bestimmungen zu beachten.

36.4

Auf die Anzeigepflicht nach § 159 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Amtsgericht wird ergänzend hingewiesen.