Inhalt

Text gilt ab: 18.10.2019

5. Verhaltens- und Leistungskontrolle

5.1 

Mit der eGov-Suite Bayern werden keine Persönlichkeits- oder Leistungsprofile der einzelnen Bediensteten erstellt. Die eGov-Suite Bayern darf nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. In der eGov-Suite Bayern werden nur die für den Betrieb der eGov-Suite Bayern erforderlichen personenbezogenen Daten der Anwender erhoben und verarbeitet:
Titel (Dr.)
Vorname (Max)
Name (Mustermann)
Amts-/Dienstbezeichnung (Justizinspektor)
Funktionsbezeichnung (Kürzel des Sachbearbeiters)
Geschlecht und Briefanrede (m/w)
Login (mustermannmax@juwin.bayern.de)
Organisationseinheit (Referat/Abteilung)
Rolle in der Organisationseinheit (Sekretariat, Leiter)
Stellvertreter (Name)
Mandant (Behörde)
Dienstliche Adressdaten
(Straße, PLZ, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Faxnummer).

5.2 

Innerhalb der eGov-Suite ist es möglich, im elektronischen Laufweg eine Frist für den Beginn und eine Frist für die Erledigung einer Aktivität (z. B. zur Einholung einer Stellungnahme) vorzugeben. Falls diese Frist von dem am Laufweg beteiligten Bediensteten nicht eingehalten wird, erhält der Laufwegersteller eine Benachrichtigungs-E-Mail.
Eine Terminsetzung bei der Laufwegerstellung darf nur vorgenommen werden, wenn Fristen, z. B. für die Beantwortung einer Anfrage, einzuhalten sind. Die Benachrichtigung über abgelaufene Aktivitäten im elektronischen Laufweg dient nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Bediensteten, sondern soll lediglich die Fristüberwachung ermöglichen.

5.3 

Ein Verstoß gegen Nr. 5.1 und Nr. 5.2 ist eine Verletzung der dienstlichen Pflichten. Soweit dennoch im Einzelfall eine individuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist, ist der/die Bedienstete vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und ggf. zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z. B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch die Betroffene bzw. den Betroffenen beantragt wird. Die/der Betroffene ist hierüber zu belehren. Nach Beendigung der Maßnahmen sind die/der Betroffene sowie die von ihr/ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten. Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.