Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

4.  

Bewährungshelfer und Jugendgerichtshelfer stellen bei Probanden, die zum Ausstieg aus einer extremistischen Szene bereit sind, mit deren Einwilligung Kontakt zu der nach Nr. 1 zuständigen Stelle her.