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Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035
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12-I

Deradikalisierungs- und Ausstiegsprogramme für Extremisten

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 27. Januar 2016, Az. IE1-1334.10-35, 4021-II-4189/2001, II/5-K 6541-3/67 143 und II5/6524.03-1/18

(AllMBl. S. 35)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Deradikalisierungs- und Ausstiegsprogramme für Extremisten vom 27. Januar 2016 (AllMBl. S. 35), die durch Bekanntmachung vom 17. November 2025 (BayMBl. Nr. 492) geändert worden ist

1Die konsequente Bekämpfung von Extremismus ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich Sicherheitsbehörden, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen und alle staatlichen Institutionen besonders verpflichtet fühlen. 2Der aktiven Aufklärungs- und Informationsarbeit sowie dem konsequenten Vorgehen gegen die von extremistisch motivierten Personen ausgehenden Gefahren und strafbaren Verhaltensweisen durch Verfassungsschutz, Polizei und Justiz kommt dabei eine maßgebliche Bedeutung zu. 3Ein wichtiger Bestandteil im Rahmen der Präventionsarbeit ist es, Personen, die sich radikalisiert haben, zum Ausstieg zu animieren und ihnen dazu konkrete Hilfen anzubieten. 4Insbesondere die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern, die Bezirke, Landkreise und Gemeinden, die Schulen sowie die Agenturen für Arbeit in Bayern werden gebeten, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten ihnen bekannt gewordene deradikalisierungs- und aussteigewillige Personen zu unterstützen.