Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

2.  

1Die Polizei und sonstige Sicherheitsbehörden prüfen bei Kontakten zu Personen aus einer extremistischen Szene, insbesondere bei Jugendlichen, ob Neigung oder Bereitschaft zur Deradikalisierung oder zum Ausstieg vorhanden ist, und nehmen gegebenenfalls Verbindung zu der nach Nr. 1 zuständigen Stelle auf. 2Sofern sie Hinweise auf eine mögliche Deradikalisierungs- oder Aussteigebereitschaft extremistisch motivierter Personen von anderen öffentlichen und privaten Stellen erlangen, leiten sie diese an die nach Nr. 1 zuständige Stelle weiter.