Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2035

3.  

1Die Justizvollzugsanstalten melden Gefangene, die aus einer extremistischen Szene stammen und bei denen es Anhaltspunkte für eine Bereitschaft zum Ausstieg gibt, an die nach Nr. 1 zuständige Stelle. 2Sie ermöglichen dieser die Kontaktaufnahme innerhalb der Justizvollzugsanstalten.