Inhalt
3.
1Die Justizvollzugsanstalten melden Gefangene, die aus einer extremistischen Szene stammen und bei denen es Anhaltspunkte für eine Bereitschaft zum Ausstieg gibt, an die nach Nr. 1 zuständige Stelle. 2Sie ermöglichen dieser die Kontaktaufnahme innerhalb der Justizvollzugsanstalten.