Inhalt
§ 4
Kuratorium
I.
Neben dem Direktor/der Direktorin wird ein Kuratorium aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern eingerichtet. Dem Kuratorium gehört ein Vertreter/eine Vertreterin des Ministeriums an, der/die den Vorsitz übernimmt. Die Mitglieder werden vom Ministerium für die Dauer von 3 Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
II.
Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Ministerium und den Direktor/die Direktorin in grundsätzlichen und besonders wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Es gehört insbesondere zu seinen Aufgaben
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dem Ministerium Vorschläge für die Ernennung des Direktors/der Direktorin des Internationalen Künstlerhauses zu machen,
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jährlich die Stipendiatinnen und Stipendiaten vorzuschlagen; die Entscheidung trifft der Staatsminister/die Staatsministerin. Die Auswahl richtet sich nach der künstlerischen Qualität des Werks der vorgeschlagenen Künstlerinnen und Künstler, wozu die Originalität des künstlerischen Ansatzes, die Verbreitung des Werks, die Reputation und die Exzellenz der künstlerischen Vita zählen,
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zum Jahresbericht des Direktors/der Direktorin Stellung zu nehmen,
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Änderungen der Ordnung des Internationalen Künstlerhauses anzuregen.
III.
Der/die Vorsitzende lädt das Kuratorium mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung zu einer Sitzung ein. Der Direktor/die Direktorin nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Direktor/die Direktorin hat ebenso wie jedes Mitglied des Kuratoriums das Recht, bestimmte Themen auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden wählt das Kuratorium für die Sitzung eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.