Inhalt
§ 3
Leitung
I.
Das Internationale Künstlerhaus wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet. Er/Sie wird vom Ministerium auf Vorschlag des Kuratoriums ernannt.
Zu seinen/ihren Aufgaben gehören die Vertretung der Institution, die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die Betreuung der Stipendiatinnen und Stipendiaten und ihrer künstlerischen Projekte sowie die Konzeption und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen.
II.
Der Direktor/die Direktorin ist der/die Beauftragte für den Haushalt nach Art. 9 der Bayerischen Haushaltsordnung. Er/Sie ist für die Verwendung der Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung verantwortlich. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern.
III.
Der Direktor/die Direktorin untersteht den Weisungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Er/Sie hat für die folgenden Dienstgeschäfte die Zustimmung des Ministeriums einzuholen:
- 1.
Verträge über Baumaßnahmen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte;
- 2.
Einstellung und Höhergruppierung von Personal;
- 3.
alle Dienstgeschäfte, die zu Ausgaben von mehr als 50 000 € führen;
- 4.
alle Dienstgeschäfte, die zu finanziellen Belastungen über das laufende Haushaltsjahr hinaus führen;
- 5.
Aufnahme von Gästen über die Dauer von 1 Monat hinaus.
IV.
Der Direktor/die Direktorin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte aller Bediensteten des Internationalen Künstlerhauses.
V.
Der Direktor/die Direktorin erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres einen Jahresbericht, der dem/der Vorsitzenden des Kuratoriums und dem Ministerium zuzuleiten ist.