Inhalt

Text gilt ab: 11.06.2026

§ 5  
Stipendien

I.  

Im Internationalen Künstlerhaus sollen deutsche und ausländische Künstlerinnen und Künstler verschiedener Sparten wohnen und arbeiten. Die Benutzung der Wohn- und Arbeitsräume durch die Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt unentgeltlich. Sie erhalten zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Abdeckung aller Nebenkosten eine monatliche Zuwendung, dessen Höhe vom Ministerium festgelegt wird. Künstlerische Projekte können gesondert gefördert werden; die Entscheidung hierüber trifft der Direktor/die Direktorin.

II.  

Ein fruchtbarer interdisziplinärer Gedankenaustausch zwischen den Stipendiatinnen und Stipendiaten erfordert, dass diese während der Dauer des Stipendiums grundsätzlich anwesend sind. Abwesenheiten über die Dauer von zwei Wochen hinaus sind nur mit Zustimmung des Direktors/der Direktorin zulässig. Bei unzulässiger Abwesenheit kann der Direktor/die Direktorin das Barstipendium anteilig kürzen oder im Wiederholungsfalle das Stipendiatenverhältnis beenden.

III.  

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind auf Wunsch des Direktors/der Direktorin verpflichtet, mit ihren Arbeiten an öffentlichen Veranstaltungen des Internationalen Künstlerhauses zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Bamberg und der Region teilzunehmen.

IV.  

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die vom Direktor/der Direktorin aufgestellte Hausordnung einzuhalten.