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VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 17
Widerruf der Zulassung
(1) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche personelle oder gerätetechnische Ausstattung verfügt. 2Daneben kann unbeschadet von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei
1.
wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 11,
2.
mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 12, insbesondere
a)
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung,
b)
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation der internen Qualitätssicherung,
c)
nicht erfolgreiche Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Teilbereich von der Zulassungsstelle vorgeschriebenen externen Qualitätssicherungsmaßnahmen; Nichtteilnahme wird grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme gewertet, oder
d)
wiederholt fehlerhafte Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme.
3Der Widerruf kann sich auf einzelne Teilbereiche nach § 13 beschränken.
(2) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
(3) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.
(4) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c oder d, ist vor einer erneuten Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an einer bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren externen Qualitätssicherungsmaßnahme aus dem betroffenen Teilbereich nachzuweisen.