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VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 12
Analytische Qualitätssicherung
(1) 1Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage der Zulassungsstelle nachzuweisen. 2Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren.
(2) 1Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die Zulassungsstelle. 2Diese führt innerhalb des Zulassungszeitraums einmal ein Wiederholaudit durch. 3Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Probenahme- oder der Analysenqualität kann sie jederzeit außerplanmäßige Audits durchführen.