Inhalt
    
    
            
              § 11
               Allgemeine Pflichten 
              
             
            Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
            
              - 1.
 
              - 
                
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Teilbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
 geeignete Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert der Zulassungsstelle mitzuteilen,
               
              
              - 6.
 
              - 
                
eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der Zulassungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.