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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung – VSU) Vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 938) BayRS 2129-4-2-U (§§ 1–18)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Besondere Vorschriften für Sachverständige (§§ 4–10)
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Dritter Teil Besondere Vorschriften für Untersuchungsstellen (§§ 11–17)
§ 11 Allgemeine Pflichten
§ 12 Analytische Qualitätssicherung
§ 13 Untersuchungsbereiche
§ 14 Voraussetzungen der Zulassung
§ 15 Zulassungsverfahren; Befristung
§ 16 Erlöschen der Zulassung
§ 17 Widerruf der Zulassung
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Vierter Teil Schlussvorschriften (§ 18)
[Schlussformel]
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Anlage Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen im Bereich Boden und Altlasten
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Anlage Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten
Inhalt
VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
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§ 16
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
1.
mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
2.
bei schriftlichem Verzicht.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.