Inhalt
§ 7
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
(1) § 16 VSO gilt entsprechend.
(2) Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe (Art. 60 BayEUG) halten monatlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab.