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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 12
Schulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)
(1) 1 § 22 VSO gilt entsprechend. 2Bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte können auch Heilpädagogische Förderlehrerinnen und Förderlehrer, Werkmeisterinnen und Werkmeister oder sonstige Personen zur heilpädagogischen Unterrichtshilfe oder Pflegekräfte hinzugezogen werden; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Ein Schulforum wird an Schulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gebildet, soweit an der Schule Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt worden sind.