Inhalt
    
    
                
                  § 68
                   Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, freiwillige mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten und des Prüfungsergebnisses, Notenausgleich 
                  
                 
                (1) § 62 VSO gilt entsprechend.
                (2) 1Im Fach Deutsche Gebärdensprache wird die schriftlich/praktische Leistung im Verhältnis zur mündlich/kommunikativen Prüfung wie 2 : 1 gewichtet. 2Soweit sich die mündliche Prüfung nach § 62 Abs. 4 VSO auf das Fach Deutsche Gebärdensprache erstreckt, ist die mündliche Prüfung als mündlich/kommunikative Prüfung zu gestalten.