Inhalt
    
    
                
                  § 63
                   Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss 
                  
                 
                 § 57 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtnote im Fach Deutsche Gebärdensprache aus der doppelt gewichteten Jahresfortgangsnote und den einfach gewichteten Noten des schriftlich/praktischen Teils und des mündlich/kommunikativen Teils der besonderen Leistungsfeststellung gebildet wird.