Inhalt
§ 60
Besondere Leistungsfeststellung
Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 9 einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auf der Grundlage eines Lehrplans unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Hauptschule entspricht, können sich zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses einer besonderen Leistungsfeststellung unterziehen.