Inhalt

VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 47
Unterrichtszeit
1 § 40 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO vorgenommen werden können. 2Zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO ist die Regierung.