§ 2
Anmeldung und Aufnahme
(1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im März liegen. 2Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung oder eines Vorkurses gemäß Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes zu machen. 2Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 3Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 4Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 5Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 7Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 8Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG berät die Schule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der nach Abs. 3 gewonnenen Erkenntnisse und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung. 2Auf dieser Grundlage entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. 3Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen. 4Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.
(5) 1Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 3Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
(6) 1Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
(7) Der Träger einer privaten Grundschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Grundschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(8) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden.