Inhalt

GrSO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 11.09.2008
Anlage 1 (zu § 9)
Stundentafel
Fächer
Jgst 1
Jgst 2
Jgst 3
Jgst 4
Religionslehre

2

2
3
3
Ethik/Islamischer Unterricht

2

2
3
3
Grundlegender Unterricht:







Deutsch
16
16
6
6

Mathematik
5
5

Heimat- und Sachunterricht
3
4

Musik
2
2

Kunst
1
1
Englisch


2
2
Werken und Gestalten

1

2
2
2
Sport

2

3
3
3
Flexible Förderung

2

1
1
1
Gesamtstundenzahl

23

24
28
29
Bestimmungen zur Stundentafel
1.
Zahl der Unterrichtsstunden
Die Zahl der Pflichtstunden ist zugleich die Höchstzahl der Unterrichtsstunden, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler den Förderkurs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder sonstige schulische Förderangebote besucht.
2.
Bewegungsübungen
In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsübungen nach dem Konzept VOLL IN FORM durchzuführen.
3.
Flexible Förderung
Die flexible Förderung dient in allen Jahrgangsstufen der Behebung von individuellen Lernrückständen einzelner Schülerinnen und Schüler oder Gruppen sowie der allseitigen zusätzlichen Förderung. Sie ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflichtunterricht.
4.
Unterrichtserteilung
Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich den gesamten Unterricht. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen mindestens der Grundlegende Unterricht und der Unterricht zur flexiblen Förderung von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter erteilt werden.
Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen von Satz 2 in Fällen von dringender dienstlicher Notwendigkeit genehmigen, wenn insbesondere anders die Verwendung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nicht möglich ist. Dabei soll die Klassenleiterin oder der Klassenleiter grundsätzlich täglich einen zusammenhängenden Block von mindestens drei Unterrichtsstunden in ihrer oder seiner Klasse erteilen. Davon kann nur in dienstlich begründeten Fällen abgewichen werden.
Eine gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand kann auch klassenübergreifend im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts ermöglicht werden. Dies setzt eine Stundenplangestaltung voraus, die das klassenübergreifende Zusammenfassen von Schülerinnen und Schülern in Lerngruppen ermöglicht. Die Dauer eines solchen Kurses und die Teilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler liegen im Ermessen der Schule.
5.
Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in der Jahrgangsstufe 1 bis zu zwei, in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 je bis zu drei Wochenstunden mit erweitertem Musikunterricht angeboten werden. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen. Die Zuständigkeit für die Versorgung von Klassen mit zusätzlichem Musikunterricht liegt beim jeweiligen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft das vorgelegte Konzept und entscheidet über die Vergabe von zusätzlichen Stunden im Rahmen der Profilbildung und seines Budgets.