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VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 8
Aufsicht
(1) Das Landesamt ist zuständige Stelle im Sinn von § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz.
(2) 1Die anerkannten privaten Sachverständigen unterstehen der Aufsicht des Landesamts. 2Das Landesamt kann vom Sachverständigen Angaben, Unterlagen und Daten verlangen, die sich auf den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen, auf die Ausübung der Aufgaben und die Einhaltung der besonderen Pflichten des Sachverständigen beziehen.