Inhalt
    
    
        
        (1) Die Anerkennung erlischt
        
          - 1.
 
          - 
            
einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.
           
          
        
        (2) 1Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
        
          - 1.
 
          - 
            
infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder
           
          
          - 3.
 
          - 
            
wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.
           
          
        
         2Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.