Inhalt
(1) Die Anerkennung erlischt
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einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
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bei schriftlichem Verzicht gegenüber dem Landesamt.
(2) Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
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infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
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Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach §§ 6, 7 oder 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat.