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VPSW
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 22.11.2010
§ 1
Anerkennungsbereich
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:
1.
Thermische Nutzung (offene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
2.
Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
3.
Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:
a)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
b)
Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG,
4.
Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,
5.
Beschneiungsanlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,
6.
Technische Gewässeraufsicht:
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
7.
Eigenüberwachung:
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
8.
Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
9.
Beteiligtenverzeichnis:
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.