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VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 2
Anerkennung, Bestätigung
(1) 1Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Landesamts für Umwelt (im Folgenden: Landesamt) zugelassen. 2Die Anerkennung kann für einen oder mehrere Bereiche sowie für selbstständig abgrenzbare Teilbereiche gemäß § 1 oder einzelne wasserrechtliche Zulassungen ausgesprochen werden. 3Das Landesamt gibt die anerkannten privaten Sachverständigen mindestens vierteljährlich bekannt.
(2) 1Das Landesamt bestätigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Anerkennung privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft anderer Länder; Anerkennungen sind gleichwertig, wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung denen des § 3 dieser Verordnung entsprechen. 2Die Bestätigung kann auch allgemein durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz erfolgen.
(3) 1Gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach § 4 Abs. 1 gleich. 2Sie sind dem Landesamt vor Aufnahme der Prüftätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Das Landesamt kann darüber hinaus verlangen, dass Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. 4Die Gleichwertigkeit wird vom Landesamt festgestellt.