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Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser – VPSW) Vom 22. November 2010 (GVBl. S. 772) BayRS 753-1-14-U (§§ 1–9)
§ 1 Anerkennungsbereich
§ 2 Anerkennung, Bestätigung
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4 Anerkennungsverfahren
§ 5 Erlöschen, Widerruf
§ 6 Pflichten der Sachverständigen
§ 7 Tätigkeitsverzeichnis
§ 8 Aufsicht
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage Entsprechungstabelle für Anerkennungsbereiche nach § 9 Abs. 2
Inhalt
VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
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§ 7
Tätigkeitsverzeichnis
1
Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen.
2
Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.