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VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 7
Tätigkeitsverzeichnis
1Über alle durchgeführten Tätigkeiten nach § 1 haben die anerkannten privaten Sachverständigen ein Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt vorzulegen.