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VPSW
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 22.11.2010
§ 5
(1) Die Anerkennung erlischt
1.
einen Monat nach Eingang der Anzeige des Versicherers beim Landesamt über den Wegfall oder das Unterschreiten der Deckungssumme der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Haftpflichtversicherung,
2.
bei Verzicht gegenüber dem Landesamt; der Verzicht ist in Textform zu erklären und auf Verlangen des Landesamts schriftlich zu bestätigen.
(2) 1Unbeschadet von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
1.
infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.
Aufgaben im Sinn des § 1 mangelhaft erfüllt oder gegen die Pflichten nach den §§ 6, 7 oder § 8 Abs. 2 Satz 2 verstoßen hat oder
3.
wenn der Sachverständige die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt.
2Der Widerruf kann sich auf einzelne Anerkennungsbereiche sowie selbständig abgrenzbare Teilbereiche nach § 1 beschränken.