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VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als private Sachverständige werden Personen anerkannt, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer
1.
über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von eineinhalb Millionen Euro, im Fall der Beschränkung des Anerkennungsbereichs auf § 1 Nr. 3 von fünfhunderttausend Euro, pauschal für Personen-, Sach-, Gewässer- und Vermögensschäden je Versicherungsfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügt,
2.
nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine Sachverständigentätigkeit beeinflussen kann,
3.
nicht als Beamter oder Arbeitnehmer des Freistaates Bayern oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Unternehmen, bei dem eine solche Körperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, tätig ist und
4.
neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausübt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Sachverständigenpflichten gewährleistet ist.
(3) 1Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die
1.
einen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang in einem für die beantragte Anerkennung einschlägigen Studiengang an einer inländischen Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und
2.
über eine mindestens dreijährige qualifizierte Berufserfahrung im beantragten Anerkennungsbereich in den letzten fünf Jahren verfügen.
2Personen im Anerkennungsbereich des § 1 Nr. 6 müssen zusätzlich nach einer auf Grund von Art. 66 BayWG erlassenen Verordnung für den Bereich Probenahme und allgemeine Kenngrößen zugelassen sein. 3Ausländische Ausbildungsnachweise können nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl L 93 S. 11), anerkannt werden. 4Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.
(4) Das Landesamt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 3 zulassen, wenn dadurch eine ordnungsgemäße und unabhängige Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(5) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
1.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
2.
wegen gemeingefährlicher Delikte oder wegen Delikte gegen die Umwelt oder sonstiger Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
3.
wegen Verletzung der Vorschriften des Wasser-, Immissionsschutz-, Abfall- oder Naturschutzrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 500 Euro belegt worden ist oder
4.
durch gerichtliche Anordnung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.