Inhalt

BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 23
Pakete
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen dürfen Pakete absenden und empfangen. 2Für den Ausschluss von Gegenständen gelten Art. 24 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG sowie Art. 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Der Paketverkehr bedarf der vorherigen Erlaubnis. 2Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Erlaubnis versagen oder einschränken, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. 3Bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden solcher Umstände kann die Erlaubnis aufgehoben oder eingeschränkt werden.
(3) 1Ein- und ausgehende Pakete werden überwacht. 2Art. 33 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 BayStVollzG gelten entsprechend.
(4) 1Pakete oder einzelne darin enthaltene Gegenstände können angehalten werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert. 2Art. 20 Abs. 2 gilt entsprechend.