Inhalt

BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 17
Überwachung von Besuchen
(1) 1Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. 2Die Überwachung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untersuchungsgefangenen vor dem Besuch darauf hingewiesen werden. 3Die Aufzeichnungen sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen.
(2) 1Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2Abs. 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.
(3) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin übergeben werden. 2Zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen kann im Einzelfall angeordnet werden, dass der Besuch unter Verwendung einer Trennvorrichtung abzuwickeln ist.
(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucher oder der Untersuchungsgefangenen eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt droht; im Übrigen gilt Art. 30 Abs. 4 BayStVollzG entsprechend.