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BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 16
Zulassung zum Besuch
(1) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung von Personen zum Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen. 2Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen beschränkt werden.
(2) Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Zulassung zum Besuch versagen oder von der Befolgung von Weisungen abhängig machen, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.