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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
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Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg
(ZAPO Tele)
Vom 19. November 2002
(GVBl. S. 857, ber. 2003 S. 276)
BayRS 2236-10-2-K

Vollzitat nach RedR: Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele) vom 19. November 2002 (GVBl. S. 857, 2003 S. 276, BayRS 2236-10-2-K), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), und Art. 21 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Wesen und Aufgaben des Telekollegs
(1) Das Telekolleg ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die mit Hilfe multimedialer Angebote, anhand von schriftlichem Begleitmaterial und in Verbindung mit der Beratung an den Kollegtagen in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen zur Fachhochschulreife führt.
(2) Ein Lehrgang gliedert sich in vier Trimester.
(3) 1Die Kollegtage und die Prüfungen im Rahmen des Telekollegs führt der Freistaat Bayern durch. 2§ 12 Abs. 6 Satz 1 der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) findet entsprechende Anwendung.
§ 2
Aufnahme in den Kollegtag
(1) 1Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird zugelassen, wer
1.
einen mittleren Schulabschluss erlangt hat und
2.
eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FOBOSO besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder spätestens am Ende des Lehrgangs besitzt bzw. nachweist.
2§ 6 Abs. 3 FOBOSO gilt entsprechend. 3Die für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen erforderliche Berufserfahrung kann auch durch die selbständige Führung eines Familienhaushalts erworben werden.
(2) Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird ferner zugelassen, wer
1.
eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung oder eine Fachakademie erfolgreich abgeschlossen oder
2.
eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder
3.
die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 erfüllt und nach einem verpflichtenden Vorkurs und dem 1. Trimester die Eignung für die weitere Teilnahme am Telekolleg durch eine erfolgreiche erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nachweist.
(3) Die Zulassung erhält nicht, wer
1.
eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife bereits besitzt; abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,
2.
sich bereits zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung erfolglos einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
3.
sich an anderer Stelle zu einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife angemeldet hat oder
4.
eine Schule besucht, an der die Fachhochschulreife erworben werden kann.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
1.
die vom Staatsministerium festgesetzte Anmeldefrist versäumt wurde oder
2.
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß eingereicht wurden.
(5) 1Die Anmeldung zum Kollegtag ist an die Geschäftsstelle Telekolleg beim Bayerischen Rundfunk zu richten. 2Die Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 und die vollständigen Angaben zum bisherigen Bildungsweg sind nach Zuteilung zu einer Kolleggruppe unverzüglich dem Kolleggruppenleiter vorzulegen.
(6) Über die Zulassung entscheidet der Kolleggruppenleiter.
§ 3
Übertritt und Ausscheiden
(1) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Wohnortwechsel, kann ein Teilnehmer auf Antrag einer anderen Kolleggruppe zugewiesen werden.
(2) Aus dem Kollegtag scheidet aus, wer
1.
die Voraussetzung zur weiteren Teilnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 nicht erfüllt,
2.
seinen Austritt erklärt,
3.
dreimal während eines Lehrgangs den Kollegtag versäumt hat, ohne dass dem Kolleggruppenleiter spätestens drei Tage nach dem Kollegtag eine ausreichende schriftliche Entschuldigung vorliegt, oder
4.
wegen grober Verstöße gegen die den Kollegtagteilnehmern obliegenden Verpflichtungen aus dem Kollegtag entlassen wird oder
5.
nicht innerhalb zweier aufeinander folgender Lehrgänge in allen Fächern Leistungen nachweist.
§ 4
Pflichtfächer
(1) 1Pflichtfächer sind in allen Ausbildungsrichtungen
1.
Deutsch,
2.
Englisch,
3.
Mathematik,
4.
Physik,
5.
Geschichte und
6.
Politik und Gesellschaft.
2Für das Pflichtfach Englisch gilt § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 FOBOSO entsprechend.
(2) Zusätzliche Pflichtfächer sind
1.
in der Ausbildungsrichtung Technik die Fächer Chemie und Technologie/Informatik,
2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft die Fächer Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik sowie
3.
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen die Fächer Biologie und Psychologie.
(3) 1Bei Nachweis einer mit Erfolg abgeschlossenen beruflichen Fortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 beschränkt der Kolleggruppenleiter auf schriftlichen Antrag die Teilnahme am Kollegtag und an den Prüfungen auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. 2Eine Rückkehr zur Teilnahme an allen Pflichtfächern ist ausgeschlossen.
§ 5
Lehrerkonferenz
(1) An jedem Kollegtagort besteht eine Lehrerkonferenz.
(2) 1Mitglieder sind alle am Kollegtag beteiligten Lehrkräfte. 2Vorsitzendes Mitglied ist der Kolleggruppenleiter. 3Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 6§ 18a der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) gilt entsprechend.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt über
1.
die Lehrgangsnoten und
2.
die Entlassung eines Teilnehmers.
§ 6
Arten der Prüfungen
(1) Die Teilnehmer des Telekollegs weisen ihre Leistungen durch Feststellungsprüfungen und die Abschlussprüfung nach.
(2) Die Abschlussprüfung findet nach Ende des jeweiligen Abschlussprüfungsfachs gemäß § 13 statt.
§ 7
Bewertung und Nachholung von Prüfungsleistungen
(1) 1Bei der Bewertung der Leistungen einschließlich der Notengebung in Zeugnissen und bei Prüfungen sind die folgenden Notenstufen mit der angegebenen Wortbedeutung zu verwenden:
1.
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht.
4.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, im Allgemeinen aber den Anforderungen noch entspricht.
5.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Zwischennoten werden nicht erteilt.
(3) 1Soweit aus mehreren Leistungen eine gemeinsame Durchschnittsnote zu bilden ist, ist sie auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) 1Leistungen, bei denen sich ein Teilnehmer des Unterschleifs oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel schuldig macht, sind mit der Note 6 zu bewerten. 2In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsteilnehmer durch den Kolleggruppenleiter bzw. durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 3In diesem Fall ist die gesamte Prüfung oder der jeweilige Prüfungsabschnitt mit der Note 6 zu bewerten. 4Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen oder Prüfungsteile, denen der Teilnehmer ohne hinreichende Entschuldigung fernbleibt. 5Der Nachweis einer Erkrankung ist unverzüglich durch ärztliches Zeugnis zu führen. 6Zuständig für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Entschuldigung vorliegt, ist der Kolleggruppenleiter, bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss.
(5) In die korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten ist auf Wunsch Einblick zu geben.
(6) 1Wer mit ausreichender Entschuldigung einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile nicht ablegt, kann die Prüfung oder fehlende Prüfungsteile zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. 2Außerordentliche Nachholtermine können angesetzt werden, soweit dies organisatorisch möglich ist. 3Ein Rechtsanspruch auf Sondertermine besteht nicht.
§ 8
Feststellungsprüfungen
(1) Feststellungsprüfungen finden statt
1.
für alle Ausbildungsrichtungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik (je zwei), Geschichte, Politik und Gesellschaft und Physik (je eine),
2.
für die Ausbildungsrichtung Technik in den Fächern Chemie und Technologie/Informatik (je eine),
3.
für die Ausbildungsrichtung Wirtschaft in den Fächern Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik (je eine) sowie
4.
für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen in den Fächern Biologie und Psychologie (je eine).
(2) Gegenstand der Feststellungsprüfungen sind die einschlägigen Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(3) Zur Teilnahme an den Feststellungsprüfungen ist berechtigt, wer
1.
nach Feststellung der unterrichtenden Lehrkraft die häuslichen Übungsarbeiten vorgelegt hat und
2.
nach Feststellung des Kolleggruppenleiters an den Kollegtagen regelmäßig teilgenommen hat oder durch eine Ausnahmegenehmigung von den Kollegtagen befreit worden ist.
(4) 1Die Feststellungsprüfungen werden nach Maßgabe der vom Staatsministerium hierzu erlassenen Regelungen vom Kolleggruppenleiter und den an den Kollegtagen beteiligten Lehrkräften durchgeführt. 2Die Termine und die Arbeitszeiten der Feststellungsprüfungen werden vom Staatsministerium festgelegt und spätestens zu Beginn des Lehrgangs bekannt gegeben.
(5) Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeit obliegen der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft.
(6) 1Auf Antrag findet ergänzend zur schriftlichen Feststellungsprüfung eine mündliche Prüfung statt, sofern die Note nicht wegen Unterschleifs oder Fernbleibens von der Prüfung gegeben wurde. 2Diese mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird von der zuständigen Lehrkraft im Beisein des Kolleggruppenleiters oder einer vom Kolleggruppenleiter beauftragten Lehrkraft durchgeführt. 4Für die Bildung der Note der Feststellungsprüfung werden die schriftlichen und die mündlichen Leistungen im Verhältnis zwei zu eins gewichtet; § 7 Abs. 3 findet Anwendung. 5Der Verlauf und das Ergebnis aller mündlichen Prüfungen sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluss über die Prüfungsgebiete und die erbrachte Leistung gibt.
(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.
§ 9
Häusliche Übungsarbeiten
(1) 1Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. 2Sie sind von den Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft zu übergeben.
(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und den Teilnehmern zurückgegeben.
§ 10
Ermittlung der Lehrgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden unter Berücksichtigung der Leistungen während des Lehrgangs in allen bis dahin unterrichteten Fächern Lehrgangsnoten festgesetzt. 2Die Lehrgangsnote ergibt sich als Durchschnittsnote aus den Leistungen der Feststellungsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 6.
(2) 1Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 7 Abs. 3. 2Die Lehrgangsnote selbst wird gerundet; bis zu n,50 wird die bessere Note erteilt.
(3) Die Lehrgangsnote wird den Teilnehmern vor der Abschlussprüfung mitgeteilt.
§ 11
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Der Bildungsgang des Telekollegs endet mit einer Abschlussprüfung. 2In ihr wird festgestellt, ob die Teilnehmer die Fachhochschulreife erreicht haben.
(2) 1Der Zeitpunkt für die Prüfung wird vom Staatsministerium festgesetzt. 2Die Abschlussprüfung findet an einzelnen öffentlichen Fachoberschulen oder Berufsoberschulen statt, die vom Staatsministerium benannt werden.
(3) 1Die Prüfungen sind spätestens nach zwei aufeinander folgenden Lehrgängen abzuschließen. 2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dem Stellvertreter und den in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtenden Lehrkräften. 2Das vorsitzende Mitglied und der Stellvertreter werden für jede Prüfung vom Staatsministerium bestellt.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann für die mündliche Prüfung Unterausschüsse bilden. 2Diese bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm benannten Mitglied des Prüfungsausschusses und zwei Lehrkräften, wovon eine der Fachoberschule oder Berufsoberschule und eine dem Kollegtag angehören soll.
(3) 1Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder eines von diesem beauftragten Mitglieds den Ausschlag. 3Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wurde.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13
Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) In allen Ausbildungsrichtungen werden die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft.
(2) Schriftlich geprüft werden ferner
1.
in der Ausbildungsrichtung Technik das Fach Physik,
2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft das Fach Wirtschaftslehre und
3.
in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen das Fach Psychologie.
(3) Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(4) Die Aufgaben stellt das Staatsministerium.
§ 14
Mündliche Prüfung
(1) 1Eine freiwillige mündliche Prüfung findet statt, wenn sich die Lehrgangsnote und die Note der schriftlichen Prüfung um eine Stufe oder drei Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. 2Wenn der Leistungsstand in einem Fach der schriftlichen Prüfung nach Auffassung des Prüfungsausschusses ungeklärt ist, muss eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
(2) 1Soweit eine Berechtigung oder Verpflichtung zur mündlichen Prüfung besteht, ist der Teilnehmer in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. 2Die Meldung zur freiwilligen mündlichen Prüfung muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie soll in der Regel 20 Minuten dauern. 3§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 8 Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch zwei Lehrkräfte des betreffenden Fachs, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. 2Die erste Bewertung hat in der Regel eine Lehrkraft vorzunehmen, die an den Kollegtagen in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet hat. 3Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so sollen die Prüfer eine Einigung versuchen. 4Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
§ 16
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1In den Fächern der schriftlichen Prüfung ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote und der Note der schriftlichen Prüfung, die in der Regel gleiches Gewicht haben. 2Bei einem Durchschnitt von n,50 gibt in der Regel die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag. 3Hat außerdem eine mündliche Prüfung stattgefunden, ergibt sich die Zeugnisnote aus der Lehrgangsnote, der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung, denen in der Regel gleiches Gewicht zukommt.
(2) In den übrigen Fächern ist die Lehrgangsnote die Zeugnisnote.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Zeugnisnoten über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfung ist noch bestanden, wenn höchstens in einem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 oder in zwei Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 vorliegt und Notenausgleich gewährt wird.
(5) 1Notenausgleich erhält wer
1.
die Zeugnisnote 1 in einem Pflichtfach oder
2.
die Zeugnisnote 2 in zwei Pflichtfächern oder
3.
die Zeugnisnote 3 in drei Fächern
der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Dabei kann die Zeugnisnote 6 in einem oder die Zeugnisnote 5 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nur durch andere Fächer der schriftlichen Prüfung ausgeglichen werden; bezieht sich von zwei Zeugnisnoten 5 nur eine Note auf ein Fach der schriftlichen Prüfung, muss wenigstens eine der zum Ausgleich herangezogenen Noten auf ein Fach der schriftlichen Prüfung entfallen.
(6) Bei Zeugnisnote 6 im Fach Deutsch ist ein Notenausgleich ausgeschlossen.
(7) Ist die Teilnahme am Telekolleg auf die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beschränkt worden (§ 4 Abs. 3), so ist die Prüfung bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens die Zeugnisnote 4 erzielt wurde.
§ 17
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) 1Wer sich der Abschlussprüfung mit Erfolg unterzogen hat, erhält ein Zeugnis, das die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Wer sich bei der Aufnahme in den Kollegtag noch in der Berufsausbildung befand, erhält eine Bescheinigung; das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erst gegen Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung ausgestellt.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose bzw. über die unterbliebene Teilnahme an der Abschlussprüfung enthält.
(3) 1Wer die Abschlussprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. 2Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
(4) Das Zeugnis und die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.
§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.
(2) Die schriftliche Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.
(3) 1Wiederholungsprüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin, der vom Staatsministerium rechtzeitig bekannt gegeben wird, abgelegt werden. 2Die Verschiebung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; sie muss vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden.
§ 19
Anwendbarkeit der Bayerischen Schulordnung
Teil 4 und § 45 BaySchO sind entsprechend anwendbar.
§ 20
Inkrafttreten , Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 2 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
München, den 19. November 2002
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Monika H o h l m e i e r, Staatsministerin