Inhalt

ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 17
Zeugnis der Fachhochschulreife
(1) 1Wer sich der Abschlussprüfung mit Erfolg unterzogen hat, erhält ein Zeugnis, das die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule ausspricht (Zeugnis der Fachhochschulreife). 2Wer sich bei der Aufnahme in den Kollegtag noch in der Berufsausbildung befand, erhält eine Bescheinigung; das Zeugnis der Fachhochschulreife wird erst gegen Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung ausgestellt.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat, erhält eine Bescheinigung, die die Leistung im Lehrgang ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung und eine Bemerkung über die erfolglose bzw. über die unterbliebene Teilnahme an der Abschlussprüfung enthält.
(3) 1Wer die Abschlussprüfung nur teilweise abgelegt hat, erhält eine Bescheinigung über die abgelegten Fächer und die darin erzielten Noten. 2Diese Noten werden bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt.
(4) Das Zeugnis und die Bescheinigungen müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.