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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 8
Feststellungsprüfungen
(1) Feststellungsprüfungen finden statt
1.
für alle Ausbildungsrichtungen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik (je zwei), Geschichte, Politik und Gesellschaft und Physik (je eine),
2.
für die Ausbildungsrichtung Technik in den Fächern Chemie und Technologie/Informatik (je eine),
3.
für die Ausbildungsrichtung Wirtschaft in den Fächern Wirtschaftslehre (Volks- und Betriebswirtschaftslehre) und Technologie/Informatik (je eine) sowie
4.
für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen in den Fächern Biologie und Psychologie (je eine).
(2) Gegenstand der Feststellungsprüfungen sind die einschlägigen Lerninhalte der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials.
(3) Zur Teilnahme an den Feststellungsprüfungen ist berechtigt, wer
1.
nach Feststellung der unterrichtenden Lehrkraft die häuslichen Übungsarbeiten vorgelegt hat und
2.
nach Feststellung des Kolleggruppenleiters an den Kollegtagen regelmäßig teilgenommen hat oder durch eine Ausnahmegenehmigung von den Kollegtagen befreit worden ist.
(4) 1Die Feststellungsprüfungen werden nach Maßgabe der vom Staatsministerium hierzu erlassenen Regelungen vom Kolleggruppenleiter und den an den Kollegtagen beteiligten Lehrkräften durchgeführt. 2Die Termine und die Arbeitszeiten der Feststellungsprüfungen werden vom Staatsministerium festgelegt und spätestens zu Beginn des Lehrgangs bekannt gegeben.
(5) Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeit obliegen der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft.
(6) 1Auf Antrag findet ergänzend zur schriftlichen Feststellungsprüfung eine mündliche Prüfung statt, sofern die Note nicht wegen Unterschleifs oder Fernbleibens von der Prüfung gegeben wurde. 2Diese mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird von der zuständigen Lehrkraft im Beisein des Kolleggruppenleiters oder einer vom Kolleggruppenleiter beauftragten Lehrkraft durchgeführt. 4Für die Bildung der Note der Feststellungsprüfung werden die schriftlichen und die mündlichen Leistungen im Verhältnis zwei zu eins gewichtet; § 7 Abs. 3 findet Anwendung. 5Der Verlauf und das Ergebnis aller mündlichen Prüfungen sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluss über die Prüfungsgebiete und die erbrachte Leistung gibt.
(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.