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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch zwei Lehrkräfte des betreffenden Fachs, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. 2Die erste Bewertung hat in der Regel eine Lehrkraft vorzunehmen, die an den Kollegtagen in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet hat. 3Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so sollen die Prüfer eine Einigung versuchen. 4Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Unterausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird.