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ZAPO Tele
Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 18
Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin für das jeweilige Fach wiederholen.
(2) Die schriftliche Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist acht Wochen vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen.
(3) 1Wiederholungsprüfungen müssen zum nächsten Prüfungstermin, der vom Staatsministerium rechtzeitig bekannt gegeben wird, abgelegt werden. 2Die Verschiebung ist nur aus zwingenden Gründen möglich; sie muss vor Beginn der Wiederholungsprüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beantragt werden.